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Deutsches Reich - Deutschland ist kein souveräner Staat - Die größten Lügen der deutschen Geschichte - Gorbatschow hat Kohl Königsberg zum Kauf angeboten - Kriegsverbrechen der Alliierten im 2. Weltkrieg - Neue Weltordnung der UN - Staaatsangehörigkeitsausweis - Versailler Vertrag - 1939 Der Krieg der viele Väter hatte

Deutsches Reich

Das völkerrechtliche Subjekt – Das Deutsche Reich oder die unauflöslichen Rechte der Deutschen


"Mit der Kapitulation der deutschen Wehrmacht am 8. Mai 1945 ist das Deutsche Reich nicht untergegangen. Es gibt keinen völkerechtlich wirksamen Akt, nach dem die östlichen Teile des deutschen Reiches von diesem abgetrennt worden sind."
Theo Waigel - CSU Vorsitzender und Bundesfinanzminister

Völkerrechtlicher Status des Deutschen Reiches: Völkerrechtssubjekt "Deutsches Reich" Bundestag Presse

Bundesverfassungsgericht BVerfGE 36, 1 - Grundlagenvertrag:
Mit der Errichtung der Bundesrepublik Deutschland wurde nicht ein neuer westdeutscher Staat gegründet, sondern ein Teil Deutschlands neu organisiert (vgl. Carlo Schmid in der 6. Sitzung des Parlamentarischen Rates - StenBer. S. 70). Die Bundesrepublik Deutschland ist also nicht "Rechtsnachfolger" des Deutschen Reiches, sondern als Staat identisch mit dem Staat "Deutsches Reich", - in bezug auf seine räumliche Ausdehnung allerdings "teilidentisch", so daß insoweit die Identität keine Ausschließlichkeit beansprucht. Die Bundesrepublik umfaßt also, was ihr Staatsvolk und ihr Staatsgebiet anlangt, nicht das ganze Deutschland, unbeschadet dessen, daß sie ein einheitliches Staatsvolk des Völkerrechtssubjekts "Deutschland" (Deutsches Reich), zu dem die eigene Bevölkerung als untrennbarer Teil gehört, und ein einheitliches Staatsgebiet "Deutschland" (Deutsches Reich), zu dem ihr eigenes Staatsgebiet als ebenfalls nicht abtrennbarer Teil gehört, anerkennt. Sie beschränkt staatsrechtlich ihre Hoheitsgewalt auf den "Geltungsbereich des Grundgesetzes" (vgl. BVerfGE 3, 288 [319 f.]; 6, 309 [338, 363]), fühlt sich aber auch verantwortlich für das ganze Deutschland (vgl. Präambel des Grundgesetzes). BVerfGE 36, 1 (16)BVerfGE 36, 1




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